Betriebsfeier und sexuelle Belästigung: Kündigung nach übergriffigem Verhalten
Betriebsfeiern sollen eine Möglichkeit sein, sich abseits des Arbeitsalltags auszutauschen und das Gemeinschaftsgefühl im Team zu stärken. Doch was passiert, wenn das Verhalten auf einer solchen Feier die Grenzen des Erlaubten überschreitet? Ein aktueller Fall des Arbeitsgerichts Siegburg (Az. 3 Ca 387/24) verdeutlicht, dass Fehlverhalten auf einer Betriebsfeier schwerwiegende arbeitsrechtliche Konsequenzen haben kann.
Der Fall: Klaps auf das Gesäß und Festhalten
In dem verhandelten Fall ging es um einen Arbeitnehmer, der auf einer Betriebsfeier eine Kollegin gegen ihren Willen auf unangemessene Weise berührte – er gab ihr einen Klaps auf das Gesäß und hielt sie fest. Die Kollegin empfand dieses Verhalten als sexuelle Belästigung und meldete den Vorfall. Der Arbeitgeber sah darin einen schwerwiegenden Verstoß gegen das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen und sprach eine fristlose Kündigung aus.
Gericht bestätigt Kündigung
Das Arbeitsgericht Siegburg stellte in seinem Urteil klar, dass es sich bei dem Verhalten um eine sexuelle Belästigung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) handelte. Besonders entscheidend war die Feststellung, dass das Verhalten nicht nur als “schlechter Scherz” gewertet werden kann, sondern ernsthafte Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis hat.
Sexuelle Belästigung – auch in einem vermeintlich lockeren Rahmen wie einer Betriebsfeier – stellt eine schwerwiegende Verletzung des Vertrauensverhältnisses zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber dar. In solchen Fällen kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis außerordentlich kündigen, auch wenn der Vorfall außerhalb der regulären Arbeitszeit stattfand.
Betriebsfeiern sind kein rechtsfreier Raum
Das Urteil unterstreicht, dass auch auf Betriebsfeiern die allgemeinen Regeln des respektvollen Umgangs gelten. Unternehmen müssen sicherstellen, dass die Rechte der Mitarbeiter jederzeit gewahrt bleiben – dies schließt Betriebsfeiern ausdrücklich mit ein. Arbeitnehmer sollten sich dessen bewusst sein, dass ihr Verhalten auf solchen Veranstaltungen im Zweifel arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann.
Präventive Maßnahmen und klare Richtlinien
Für Arbeitgeber ist es wichtig, präventive Maßnahmen gegen sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz zu ergreifen. Dazu gehört, dass Richtlinien zu respektvollem Verhalten nicht nur am Arbeitsplatz, sondern auch auf Veranstaltungen wie Betriebsfeiern gelten. Klare Regelungen und Schulungen können helfen, Missverständnisse zu vermeiden und ein sicheres Arbeitsumfeld für alle Mitarbeiter zu gewährleisten.
Fazit: Konsequenzen bei Fehlverhalten
Das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg zeigt einmal mehr, wie ernst sexuelle Belästigung – auch im Rahmen von Betriebsfeiern – genommen wird. Arbeitnehmer sollten sich ihrer Verantwortung bewusst sein, und Arbeitgeber sollten dafür sorgen, dass respektvolles Miteinander nicht nur während der Arbeitszeit, sondern auch bei internen Veranstaltungen sichergestellt wird. Fehlverhalten kann nicht nur das Betriebsklima nachhaltig schädigen, sondern auch rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, die bis hin zur fristlosen Kündigung führen.